Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig I Vertretungsmacht Vorstand Stiftung I Beschränkung Vertretungsmacht
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für GmbHG § 11
LG Meiningen, Urteil vom 03.11.2016 – (40) HK O 40/15
GmbHG § 11 Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hotel- und Gaststättengesellschaft … mbH und nimmt den Beklagten, Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, in Vorbelastungshaftung. Am […]
Eintrag lesenOLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 – 1 U 51/11
GmbHG § 11 1. Bei der Geltendmachung des Anspruchs der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Unterbilanz-/ Vorbelastungshaftung (vgl. Scholz/ Schmidt, GmbHG 10. Aufl., § 11 Rn. 127) handelt es sich um keine Klage i.S.d. des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 71/11
GmbHG §§ 9a, 11 a) Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1978 – II ZR 205/76
Führen die Gründer einer GmbH schon vor deren Eintragung einen Gewerbebetrieb oder ein sonstiges geschäftliches Vorhaben fort, so sind laufende Geschäfte, die der Geschäftsführer namens der „GmbH“ im Rahmen dieses Vorhabens abschließt, im Zweifel dahin auszulegen, daß nicht nur die künftige GmbH, sondern auch die Vorgesellschaft verpflichtet sein soll. Es haften daher die Gründer, soweit sie den Geschäftsführer zu solchen Erklärungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt haben, persönlich bis zur Höhe ihrer Einlagen.
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