GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für GmbHG § 31
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 – I-8 U 79/16
GmbHG § 30 Absatz 1 S. 1, § 31 Abs. 3; InsO §§ 80, 148 Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 09. März 2017 – 3 StR 424/16
§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283c Abs 1 StGB, § 30 Abs 1 S 3 GmbHG, § 64 S 3 GmbHG Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 21 U 2838/16
Kapitalanlage I Substantiierungspflicht des Anlegers hinsichtlich einer Falschberatung I Voraussetzungen einer Prospekthaftung
1. Ist der klägerische Vortrag zu einer Falschberatung auch nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) unsubstantiiert, ist eine Parteianhörung oder -einvernahme nicht veranlasst.
2. Die Möglichkeit einer Insolvenz des Treuhänders ist kein spezifisches Risiko des Fonds, auf das hingewiesen werden müsste.
3. Auch das Risiko der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 01. Juli 2016, 325 O 308/15). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Fondsgesellschaft Verbindlichkeiten aus von ihr selbst als Schiffseigentümerin geschlossenen Verträgen bezahlen muss und bei Zahlungsausfall mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers rechnen muss.
Eintrag lesenLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 – 10 O 239/15
§ 280 Abs 1 BGB, § 159 HGB, § 160 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten […]
Eintrag lesenLG München II, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 O 3420/15
1. Grundsätzlich fehlt es an einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
2. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für das Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift. Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.
3. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt.
4. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.
(siehe auch www.K1.de)
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – I-16 U 178/15, 16 U 178/15
§ 30 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 135 InsO, § 148 Abs 1 InsO Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016 – I-18 U 93/15
1. Der Gesellschafter – auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist – haftet gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadenersatz (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04). Gemäß § 830 Abs. 2 BGB hat der Geschäftsführer, der sich an dem Vermögensentzug durch den Gesellschafter beteiligt, ebenso einzustehen.
2. Die in einem Credit Facility Agreement vorgesehene Verwendung von Gesellschaftsvermögen als Grundlage zur Besicherung eines von dem beklagten Geschäftsführer persönlich aufgenommenen und unter anderem durch eine Mithaft ihrer Alleingesellschafterin besicherten Kredits hat vorliegend als sogenannte „Upstream“-Sicherheit zu einem Eingriff in die dem weiten Vermögensbegriff unterfallenden Geschäftsressourcen der Schuldnerin und in der Folge auch in deren Vermögenssubstanz geführt und stellt aus Sicht der Schuldnerin einen existenzvernichtenden Eingriff dar.
3. Sittenwidrig ist ein Verstoß gegen die aus der Organstellung resultierenden Pflichten, wenn diese zur Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme im Verhältnis zur Gesellschaft zu werten ist (vergleiche BGH, Urteil vom 9. Februar 2009, II ZR 292/07).
4. Für einen Eventualvorsatz reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres Eintritts billigend in Kauf nahm (vergleiche BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04).
5. Das das Gericht einen Fall der Existenzvernichtung annimmt, folgt die Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15
§ 241 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 172 Abs 4 HGB 1. Für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es keine starre Frist. Eine Frist von zwei Wochen […]
Eintrag lesenLG Hamburg, Urteil vom 22. September 2016 – 335 O 34/16
§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG 1. Es kann dahinstehen, ob die beklagten Gründungsgesellschafter als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob die Einrede der Verjährung durchgreift, wenn der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft ist. […]
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