AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 Abs. 1 Zur Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz (Leitbild)
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 – I-8 U 67/15, 8 U 67/15
GmbH-Gesellschafterbeschluss I Auslegung einer Satzungsbestimmung über ein Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter bei Beschlussfassung I Wirksamkeit eines satzungsändernden Beschlusses I Geltendmachung der Unwirksamkeit I Anfechtungsfrist
1a. Die Regelung in der Satzung einer GmbH, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben, ist dahin auszulegen, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird. Dies gilt gleichermaßen für Beschlüsse zur Änderung dieser Klausel.
1b. Eine entsprechende Beschlussfassung, der ein Gesellschafter nicht zugestimmt hat, fehlt ein Wirksamkeitserfordernis mit der Folge, dass der Beschluss unwirksam ist.
1c. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Diese ist nicht fristgebunden.
2. Bei der Klage auf Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses gilt die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Maßstab. Die Anfechtungsfrist beginnt bei in Abwesenheit des klagenden Gesellschafters gefassten Beschlüssen, die ihm nicht zeitnah mitgeteilt werden, spätestens nach Ablauf einer Erkundigungsfrist von ca. 2 Wochen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter Kenntnis von der Versammlung und ihrer Tagesordnung hatte.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2013 – 7 U 57/12
GmbHG §§ 47, 48; AktG §§ 241, 246, 247; ZPO § 114 1. Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine Regelungen. Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 – II ZR 272/08
Klagefrist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 151/03
GmbHG § 58a; AktG §§ 243, 246 a) Wurde dem Gesellschafter einer – personalistisch strukturierten – GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 27 U 112/03
§ 246 Abs 1 AktG Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. Mai 1999 – II ZR 119/98
Haftung des GmbH-Geschäftsführers I Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses I Verbindlichkeit fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse
1. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung noch nicht gefaßt ist.
2. Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluß nach GmbHG § 46 Nr 8 ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – II ZR 82/93
AktG §§ 17, 18, 256; GmbHG § 29; HGB §§ 243, 246, 252 a) Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muss den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Oktober 1992 – II ZR 286/91
§ 34 GmbHG, § 47 GmbHG, § 246 Abs 1 AktG Tatbestand Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der H. GmbH & Co. Betriebs KG (im folgenden: H. KG), welche in E. ein Hotel […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87
GmbH I Geltendmachung der Unwirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses nur im Wege der Anfechtungsklage; angemessene Anfechtungsfrist
1. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung BGH, 1986-01- 20, II ZR 73/85, BGHZ 97, 28).
2. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam.
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