In einem Streit um die Angemessenheit einer Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz muss die Bosch Rexroth AG einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitnehmer umfassende Auskünfte erteilen, einschließlich Offenlegung eines Unternehmenskaufvertrages, mit dem Bosch Rexroth 2015 die gesamte Industrie- und Windgetriebesparte an ZF Friedrichshafen veräußerte.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung bei unterbliebener Offenlegung
OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2015 – I-28 Wx 11/15, 28 Wx 11/15
HGB § 325; GmbHG § 5a 1. Die Offenlegungspflichten treffen ohne Zweifel auch die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG als Formkaufmann und Unterform der GmbH (vgl. auch bereits Hinweis des Senats v. 29.06.2015 – 28 […]
Eintrag lesenBGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 – II ZR 53/12
GmbHG § 60 a) Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 56/10
GmbHG §§ 7, 8, 9c, 16 a) Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 26. November 2007 – II ZA 14/06
§ 9 Abs 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 11 GmbHG Bei der Mantelverwendung gilt für die Verjährung § 9 Abs. 2 GmbHG entsprechend, bei Altfällen wegen des Vertrauensschutzes ab der Neuaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Berufungsgericht hat […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 26. November 2007 – II ZA 15/06
§ 9 Abs 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 11 GmbHG Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung – und nicht etwa auf Einlagezahlung – gestützte Klage im […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90
Persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht der Gesellschaft
1. Zur Frage
a) der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei Vertragsverhandlungen, die er für die Gesellschaft führt,
b) der Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, die Vermögenslage der Gesellschaft bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen zu offenbaren, und seiner Haftung nach BGB § 826, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt.
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