Inanspruchnahme eines Scheingesellschafters im Wege der Rechtsscheinhaftung
Da die Inanspruchnahme eines Scheingesellschafters nach den Grundsätzen der Scheingesellschaft von dem gesetzten Rechtsschein und dem Vertrauen des Vertragspartners im Einzelfall abhängig ist, kommt die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nach § 93 InsO nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung im konkreten Fall hinreichend bestimmt dargelegt hat.
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