HGB §§ 321, 323; BGB 31, 254, 280 Zwar muss sich die den Prüfauftrag erteilende Gesellschaft das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist mithin auch […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftung
Thüringer OLG, Urteil vom 17.07.2013 – 2 U 815/12
GmbHG § 64; InsO § 17 1. § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung ist als insolvenzrechtliche Norm anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 EUInsVO auf eine […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Juli 2013 – II ZR 293/11
AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 256; BGB § 280; HGB §§ 267, 316, 319; WPO § 57a a) Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – IX ZR 204/12
BGB §§ 249, 254, 675; InsO § 15a a) Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11.Oktober 2011 – II ZR 248/09
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds I Persönliche Haftung für einen Liquidationsfehlbetrag
1. Der treuhänderisch beteiligte Kapitalanleger an einem in Liquidation befindlichen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer OHG haftet dieser auf Nachzahlung eines Liquidationsfehlbetrages. Die Annahme, der Kapitalanleger müsse im Innenverhältnis für einen Liquidationsfehlbetrag in Höhe seiner gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, ist unzutreffend, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages beruht.
2. Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, 13. Juli 2006. III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 und BGH, 11. November 2008, XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie z.B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.
3. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat der Kapitalanleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt (Quasi-Gesellschafter) . Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung des Kapitalanlegers handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 300/08
§ 705 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 129 HGB, § 130 HGB a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 09. Dezember 1965 – II ZR 177/63
§ 34 GenG, § 198 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB 1. Die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft, die ein Grundstück der Genossenschaft in der Weise verkaufen, daß das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisanspruch nicht abgesichert […]
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