Die Haftung des Vertreters nach § 69 i.V.m. § 34 AO (juris: AO 1977) setzt eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids materiell-rechtlich entstandene oder im Sinne des § 166 AO (juris: AO 1977) bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld des Vertretenen voraus.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Haftungsbescheid
BFH, Urteil vom 11.07.2001 – VII R 28/99
AO §§ 44, 47, 191, 228 1. Haften i.S. des § 191 AO 1977 bedeutet einstehen müssen für eine fremde Schuld. Daher setzt die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid u.a. voraus, dass die Steuerschuld, für […]
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