Kündigung eines Handelsvertretervertrages
Grundsätzlich darf gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz HGB die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht des Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung nicht beschränkt werden. Bei beiden Normen handelt es sich um zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Vertreters, der nicht einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten werden darf (BGH NJW 2016, 242 Tz. 27; ZVertriebsR 2023, 191 Tz. 22).
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