Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Handlungen durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird
OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2022 – 7 U 133/21
Pflichtverletzung eines Geschäftsführers durch Erhöhung seines Gehalts
1. Zur Pflicht eines Geschäftsführers gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens, welches den Gläubigern mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet.
2. Die Frage, in welcher Höhe ein zu zahlendes Grundgehalt angesichts weiterer Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen ist, unterliegt nicht der Berechtigung zur einseitigen Bestimmung des Leistungsinhaltes durch den Geschäftsführer. Stattdessen ist die Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung berufen. Auch wenn sie angemessen wäre besteht auf die Zahlung einer höheren Vergütung sonst kein Anspruch.
3. Die Haftung ist allerdings wegen der für die Jahre 2016 und 2017 von den Gesellschaftern beschlossenen Entlastung des Beklagten ausgeschlossen. Mit der zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus.
4. Die Feststellung eines Jahresabschlusses führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer. Hat ein Geschäftsführer zugleich eine Drittverbindlichkeit, wie aufgrund des Dienstvertrages als Geschäftsführer, ist nicht ohne weitere Erklärungen davon auszugehen, dass stets eine Festlegung der Höhe der Forderungen aus Drittgeschäften erfolgen soll.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 77/16
GmbH I Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Vorliegen eines wichtigen Grundes
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.
2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.
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