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Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Hauptversammlung
LG Köln, Urteil vom 04.03.2021 – 91 O 12/20
1. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses ist begründet, wenn die Einberufung der Hauptversammlung unter Verstoß gegen die Satzung der Gesellschaft, wonach sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen muss, erfolgt. Soweit es sich bei einer Aktiengesellschaft nicht um eine börsenorientierte Aktiengesellschaft handelt, ist eine Verschiebung des Nachweisstichtages nach § 1 GesRuaCOVBekG auf den 12. Tag vor der Versammlung nicht möglich.
2. Aus einer fehlerhaften Angabe des Nachweisstichtages ergibt sich eine hinreichende Relevanz, um eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen, da es nicht entscheidend ist, inwieweit der Verstoß kausal für die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gewesen ist, sondern maßgeblich ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits. Denn, durch den Nachweisstichtag wird bestimmt, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen darf.
Eintrag lesenLG München I, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 HK O 6378/20
§ 1 Abs 1 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 2 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG, § 118 AktG, § 121 AktG, § 241 AktG 1. Die vollständige Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung […]
Eintrag lesenLG München I, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 HK O 6378/20
§ 1 Abs 1 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 2 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG, § 118 AktG, § 121 AktG, § 241 AktG 1. Die vollständige Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 09.05.2019 – 23 U 2693/18
AktG § 78Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 78 Abs. 1 S. 1, § 246 Abs. 2 S. 2, § 268 Abs. 2 S. 1 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 29.01.2019 – 7 AktG 2/18
AktG § 36 Abs. 2, § 36a, § 186 Abs. 5, § 246a Abs. 1 ZPO § 291 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 -II ZR 78/17
AktG § 53aBitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 53a, § 123 Abs. 2 und 4, § 161 a) Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 04.07.2018 – 7 U 131/18
ZPO § 71 Abs. 2, § 167, § 222 Abs. 1, Abs. 2, § 295, § 531 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 569 Abs. 1 S. 1; BGB § 140, § […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 14.05.2018 – 31 Wx 122/18
Insolvente Aktiengesellschaft: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggfs. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15
AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 122 Abs. 1-3, § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 241 Nr. 1 und 2, […]
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