§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Heilung durch Genehmigung
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 135/04
GmbH I Zulässigkeit einer kombinierten Beschlussfassung
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets – also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter – zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 21.02.2000 – 7 W 2013/98
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der (Haupt-)Parteien ist eine Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten nicht erforderlich.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 30.07.1998 – 2 U (Hs) 305/97
§ 241 Nr 1 AktG, § 242 Abs 2 S 4 AktG, § 51 GmbHG Die nicht ordnungsgemäße Ladung eines GmbH-Gesellschafters kann in Analogie zu AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 241 Nr […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 1989 – U 1053/87 (Kart)
Klage gegen GmbH auf Zustimmung zu einer Anteilsübertragung
1. Verweigert die Gesellschafterversammlung einer GmbH die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung zu einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils, so kann der Gesellschafter, der darin eine Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten sieht, (Leistungs-)Klage auf Zustimmung gegen die Gesellschaft erheben. Die Klage unterliegt keiner Anfechtungsfrist. Es bedarf keiner Teilnahme der Gesellschafter als Streithelfer an dem Verfahren.
2. Ob die Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung eine Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten darstellt, bedarf einer Interessenabwägung.
3. Auch eine reine Besitzgesellschaft, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist Normadressatin des GWB § 26 Abs 2 (juris: WettbewG), solange sie ihre Absicht, sich als Unternehmen zu betätigen, nicht endgültig aufgegeben hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86
Einberufung der Gesellschafterversammlung I Wochenfrist iSd GmbHG § 51 Abs 1 S 2 I Heilung eines Einberufungsmangels
1. Zum Beginn der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung.
2. Die Wochenfrist ist auch bei der Verlegung einer Gesellschafterversammlung einzuhalten.
3. Zur Heilung eines Einberufungsmangels, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
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