1. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20, Rn. 21, WM 2021, 1665).
2. Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20, Rn. 39, WM 2021, 1665).
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