Anwendbarkeit des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Haftung des Kommanditisten nach Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft
Der nach Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft verbliebene Kommanditist kann sich entsprechend § 780 Abs. 1 ZPO darauf beschränken, im Erkenntnisverfahren lediglich den Ausspruch des Vorbehalts einer auf das angewachsene Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung geltend zu machen.
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