Anfechtung eines Beschlusses der GmbH- Gesellschafterversammlung I Unwirksame Bestimmung der Anfechtungsfrist im Gesellschaftsvertrag I Fristbeginn und Fristversäumnis I Beschlußfassung über den Ausschluß eines Gesellschafters
1. Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Frist von 2 Wochen bestimmt, ist diese Bestimmung unwirksam. Es gilt statt dessen eine am Leitbild des AktG § 246 Abs 1 orientierte Anfechtungsfrist von etwa 1 Monat.
2. Diese Frist beginnt vorbehaltlich anderweitiger Satzungsregelungen mit der Beschlußfassung. Soweit der betroffene Gesellschafter von einem Beschluß erst nachträglich Kenntnis nehmen kann, wird dies bei der Bemessung der angemessenen Frist zu berücksichtigen sein. Ansonsten kommt eine Überschreitung der Anfechtungsfrist nur dann in Betracht, wenn zwingende Gründe den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung gehindert haben. Solche zwingenden Umstände können sich aus dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage ergeben.
3. Beinhaltet der angefochtene Beschluß ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung den Ausschluß eines Gesellschafters, kann dieser Beschluß dahin ausgelegt werden, daß die Einziehung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters gewollt ist.
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