AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 Abs. 1 Zur Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Klagefrist/Anfechtungsfrist
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.09.2019 – 2 U 96/19
AktG §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Abs. 1, 243 ff. , 253 Abs. 1 Satz 2, 256 Abs. 5; HGB §§ 249, 252, 266 Abs. 3 B Nr. 3; GmbHG § 16 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17.5.2019 – V ZR 34/18
WEG §§ 21, 27, 46; ZPO §§ 167, 222; GKG § 12 1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren steht der klagenden Partei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zu. Der […]
Eintrag lesenBGH, Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15
AktG § 121Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 121 Abs. 2 Satz 2; HGB § 161 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 – I-8 U 67/15, 8 U 67/15
GmbH-Gesellschafterbeschluss I Auslegung einer Satzungsbestimmung über ein Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter bei Beschlussfassung I Wirksamkeit eines satzungsändernden Beschlusses I Geltendmachung der Unwirksamkeit I Anfechtungsfrist
1a. Die Regelung in der Satzung einer GmbH, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben, ist dahin auszulegen, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird. Dies gilt gleichermaßen für Beschlüsse zur Änderung dieser Klausel.
1b. Eine entsprechende Beschlussfassung, der ein Gesellschafter nicht zugestimmt hat, fehlt ein Wirksamkeitserfordernis mit der Folge, dass der Beschluss unwirksam ist.
1c. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Diese ist nicht fristgebunden.
2. Bei der Klage auf Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses gilt die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Maßstab. Die Anfechtungsfrist beginnt bei in Abwesenheit des klagenden Gesellschafters gefassten Beschlüssen, die ihm nicht zeitnah mitgeteilt werden, spätestens nach Ablauf einer Erkundigungsfrist von ca. 2 Wochen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter Kenntnis von der Versammlung und ihrer Tagesordnung hatte.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2013 – 7 U 57/12
GmbHG §§ 47, 48; AktG §§ 241, 246, 247; ZPO § 114 1. Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine Regelungen. Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2012 – 11 U 174/07
1. Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht unverzichtbar voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist (vgl. BGH, 2. Juli 2007, II ZR 111/05=NJW 2008, 69).(Rn.42)
2. Eine automatische Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist möglich. Sie muss jedoch zwingend ausdrücklich in der Satzung klar und auch für Nichtjuristen leicht nachvollziehbar geregelt sein. Nur in der Satzung als Verfassung des Vereins können die für ihn wesentlichen Grundentscheidungen mit verbindlicher Wirkung für den Verein und dessen Mitglieder getroffen werden. Zu diesen wesentlichen Grundentscheidungen gehört die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft. In der Vereinssatzung muss weiter geregelt sein, welches Organ des Vereins für die Feststellung des Tatbestandes der Beendigung der Mitgliedschaft zuständig ist (vgl. OLG Hamm, 20. Juni 2001, 8 U 77/01=OLGR Hamm, 2001, 389).(Rn.50)
3. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Vertretung der GmbH im Prozess über Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung, die gewährleisten sollen, dass die Vertretung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiellrechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt, sind auf den Fall der Vertretung des Vereins bei der Verteidigung gegen Nichtigkeitsfeststellungsklage, die (auch) die Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung betrifft, anwendbar (vgl. BGH, 10. November 1980, II ZR 51/80=NJW 1981, 1041).(Rn.61)
4. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglieds abzustellen., das bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt. Relevant ist der Verfahrensfehler immer dann, wenn er das Teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters respektive eines Vereinsmitgliedes berührt und dem Beschluss dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet Bei einem Ladungsmangel ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (vgl. BGH, 2. Juli 2007, II ZR 111/05=NJW 2008, 69).(Rn.68)
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 – II ZR 272/08
Klagefrist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 151/03
GmbHG § 58a; AktG §§ 243, 246 a) Wurde dem Gesellschafter einer – personalistisch strukturierten – GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 27 U 112/03
§ 246 Abs 1 AktG Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. […]
Eintrag lesen