Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds I Persönliche Haftung für einen Liquidationsfehlbetrag
1. Der treuhänderisch beteiligte Kapitalanleger an einem in Liquidation befindlichen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer OHG haftet dieser auf Nachzahlung eines Liquidationsfehlbetrages. Die Annahme, der Kapitalanleger müsse im Innenverhältnis für einen Liquidationsfehlbetrag in Höhe seiner gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, ist unzutreffend, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages beruht.
2. Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, 13. Juli 2006. III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 und BGH, 11. November 2008, XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie z.B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.
3. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat der Kapitalanleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt (Quasi-Gesellschafter) . Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung des Kapitalanlegers handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
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