Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Managermodell
BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 40/18
Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19
1. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. Hinauskündigungsklauseln), sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Regelungen (BGH, 19. September 2005, II ZR 173/04).
2. Für die Unbedenklichkeit eines Managermodells kommt es entscheidend darauf an, dass es in Anbetracht des prozentualen Anteils des Geschäftsführers an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung deren Gesellschafterstruktur praktisch ausgeschlossen ist, dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann, dass er kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko übernimmt und dass mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden ist.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 6. Mai 2020 – II R 34/17
Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder – Schenkungsteuer im Managermodell
Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 15. März 2019 – 10 HK O 6998/18
Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel in CEO-Zusatzbestimmungen
1. Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder in neben dem Gesellschaftsvertrag getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die es ermöglichen einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. „Hinauskündigungsklauseln“) sind grundsätzlich gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Hinauskündigungsklausel sachlich rechtfertigen.
2. Der BGH erachtet eine Hinauskündigungsklausel dann für wirksam, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung, somit lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung, eine Minderheitsbeteiligung, auf Grund derer die Möglichkeit in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Gesellschaft durchzusetzen praktisch ausgeschlossen ist, eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu bezahlen hat und die er bei Beendigung des Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat.
Eintrag lesenLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 40 O 26/18 KfH
Managermodell in Familienunternehmen einer Unternehmensgruppe: Wirksamkeit einer Pflicht eines ausscheidenden Geschäftsführers einer Komplementär- und Verwaltungs-GmbH zur Rückübertragung seiner Geschäftsanteile an GmbH & Co. KG zum Verkehrspreis bei Ausübung einer Rückerwerbsoption
1. Wird in sog. Managerbeteiligungsvereinbarungen den jeweiligen Gesellschaftern das Recht eingeräumt, sich durch die Ausübung ihres Optionsrechts ihres Mitgesellschafters zu entledigen, stellen solche „Hinauskündigungsklauseln“ – gleich ob gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich gefasst – in der Regel einen Verstoß gegen § 138 BGB dar, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt (sog. „Damoklesschwert“).
2. Allerdings kann auch eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, 19. September 2005, II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 – Managermodell).
3. War ein geschäftsführender Gesellschafter in einem Familienunternehmen gleichzeitig Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (Verwaltungs-GmbH) und zweier GmbH & Co. KG und sollte er für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer Managerbeteiligung als Gesellschafter an den GmbH & Co. KG beteiligt werden, weshalb mehrere, inhaltsgleiche Managerbeteiligungsvereinbarungen geschlossen wurden, in deren Realisierung der Geschäftsführer Kommanditanteile ankaufte, und enthielten die Managerbeteiligungsvereinbarungen jeweils eine Rückerwerbsoption für den Fall der Abberufung des Managers als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH oder Beendigung des entsprechenden Dienstvertrages mit der Vereinbarung einer Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der seines Kommanditanteils, der nach einer bestimmten Methode zu berechnen ist, ist diese Regelung wirksam.
4. Die Frage, ob das Optionsrechts treuwidrig ausgeübt worden ist, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 162 Abs. 2 BGB. Eine nur bestehende Möglichkeit einer missbräuchlichen Optionsausübung führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Managerbeteiligungsmodells.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 05.10.2016 – 7 U 3036/15
GmbH I Verknüpfung der Gesellschafterstellung und der partnerschaftlichen Mitarbeit I Einziehung des Geschäftsanteils bei Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft I faktische Beendigung der Partnerschaft
1. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vergleiche BGH vom 19. September 2005, II ZR 342/03).
2. Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
3. Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 04. Oktober 2016 – IX R 43/15
§ 17 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 01. September 2016 – VI R 16/15
§ 9 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 2 BewG 1991, § 57 Abs 1 BörsG, […]
Eintrag lesenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 – L 11 EG 327/13
BEEG § 2; EStG § 38, 38a; GG Art. 3, 6, 20 1. Zum Einkommen iS des § 2 Abs 7 BEEG (Fassung vom 9.12.2010) gehören bei einem in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt […]
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