§ 157 BGB, § 35 GmbHG Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist zu ermitteln, wie die Parteien den offen gebliebenen Punkt unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben geregelt hätten […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Mandatsschutzklausel
BGH, Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 229/83
Wettbewerbsklauseln zwischen GmbH und Geschäftsführer
1. Festhaltung BGH, 1965-01-07, II ZR 187/63, WM IV 1965, 310; Festhaltung BGH, 1968-05-09, II ZR 158/66, NJW 1968, 1717.
2. Wettbewerbsverbote sind nur dann als zulässig zu erachten, wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Gesellschaftsunternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren (Festhaltung BGH, 1968-05-09, II ZR 158/66, NJW 1968, 1717).
3. Durch GmbHG § 85 wird für den Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot ohne zeitliche Einschränkung und Entschädigung begründet, das auch für die Zeit nach Ablauf des Dienstverhältnisses gilt.
4. Örtliche, zeitliche und gegenständliche Beschränkungen der Berufsausübung vertragen sich unter dem Blickwinkel des BGB § 138 nur in begrenztem Umfang mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, daß besondere Umstände es rechtfertigen, den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung des Erfolges seiner Arbeit zu schützen.
5. Ein zeitlich unbeschränkt geltendes Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ist gem BGB § 138 nichtig.
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