Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Mangelnde Einberufungsbefugnis
OLG Brandenburg, Urteil vom 08. Juli 2020 – 7 U 64/19
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei mangelhafter Einberufung der Gesellschafterversammlung
1. Die bei einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.
2. Es obliegt der Gesellschaft darzulegen, dass sie die Einladung an die ihr dazu von den Gesellschaftern aufgegebenen Adressen abgesandt hat oder die Einladung ihnen auf andere Weise zugegangen ist.
3. Kann die Gesellschaft die Darlegungserleichterung rechtzeitiger Absendung an die ihr aufgegebene Adresse nicht in Anspruch nehmen kann, muss sie den Zugang der Einladung bei den Gesellschaftern darlegen. Gelingt ihr dies nicht, ist wegen eines schweren Mangels bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung auf die Klage eines Gesellschafters die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse festzustellen.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 7 U 16/18
Rechtsfolgen der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine unzuständige, aber im Handelsregister eingetragene Person
1. Die Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung der Hauptversammlung gelten, gilt für die GmbH nicht entsprechend. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Die Gesellschafter stehen – anders als die Aktionäre – der Bestellung eines Geschäftsführers näher als die Aktionäre den Vorgängen um die Aufstellung und Abberufung des Vorstands, der durch den Aufsichtsrat erfolgt.
2. Ein unwirksam bestellter Geschäftsführer ist danach nicht berechtigt, die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG einzuberufen.
3. Wird die Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine unzuständige Person einberufen, führt dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15
GmbH I Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.
Eintrag lesenBGH, Teilversäumnis- u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 230/15
AktG § 121Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 121 Abs. 2 Satz 2; HGB § 161 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 32/15
GmbH I Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss I Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens
1. Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.
2. Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – II ZR 142/14
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den Vorstand; Ausschluss einer Beschlussanfechtungsbefugnis des Vorstands
1a. Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts.
1b. Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben.
2. Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende Anfechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Mai.2014 – II ZR 250/12
BGB §§ 2205, 2211, 2212, 2216; GmbHG § 47 Abs. 4, § 50; HGB § 119 a) Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung […]
Eintrag lesenLG Mannheim, Urteil vom 08.07.2007 – 23 O 10/06
GmbH I Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung bei Einladung durch ein Einwurfeinschreiben i Einberufung durch Prokuristen I Faktischer Geschäftsführer
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann durch Einwurfeinschreiben erfolgen
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05
§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht […]
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