GmbHG § 50 1. Es ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass auf eine Publikumspersonengesellschaft § 50 Abs. 3 GmbHG analog angewandt werden kann, wenn der Gesellschaftsvertrag, der die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung […]
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