Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Mitarbeitermodell
BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 40/18
Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist.
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 15. März 2019 – 10 HK O 6998/18
Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel in CEO-Zusatzbestimmungen
1. Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder in neben dem Gesellschaftsvertrag getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die es ermöglichen einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. „Hinauskündigungsklauseln“) sind grundsätzlich gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Hinauskündigungsklausel sachlich rechtfertigen.
2. Der BGH erachtet eine Hinauskündigungsklausel dann für wirksam, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung, somit lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung, eine Minderheitsbeteiligung, auf Grund derer die Möglichkeit in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Gesellschaft durchzusetzen praktisch ausgeschlossen ist, eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu bezahlen hat und die er bei Beendigung des Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2019 – 5 U 84/18
Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen I Wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters I Frist für die Geltendmachung von Beschlussmängeln
1. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er treupflichtwidrig seine Mitarbeit in einer personalistisch ausgerichteten, auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten GmbH vollständig eingestellt und seine Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft fortgesetzt hat sowie treupflichtwidrig gewerbliche Schutzrechte auf seinen Namen statt für die Gesellschaft hat eintragen lassen und so das Vertrauensverhältnis zerstört hat.
2. Auf Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist § 246 Abs. 1 AktG weder direkt noch in der Weise analog anzuwenden, dass die dort normierte Monatsfrist strikt gilt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine angemessene Frist zu bestimmen, die sich aber am „Leitbild“ des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat und die keinesfalls kürzer sein darf als die für das Aktienrecht geltende Monatsfrist. Auch wenn der Anfechtungskläger im GmbH-Recht nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gebunden ist, hat er doch die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben. Liegen keine besonderen Umstände vor, muss der Gesellschafter Mängel, die ihm bereits bei der Beschlussfassung erkennbar sind, innerhalb eines Monats durch Klageerhebung geltend machen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 05.10.2016 – 7 U 3036/15
GmbH I Verknüpfung der Gesellschafterstellung und der partnerschaftlichen Mitarbeit I Einziehung des Geschäftsanteils bei Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft I faktische Beendigung der Partnerschaft
1. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vergleiche BGH vom 19. September 2005, II ZR 342/03).
2. Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
3. Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.
Eintrag lesenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 – L 11 EG 327/13
BEEG § 2; EStG § 38, 38a; GG Art. 3, 6, 20 1. Zum Einkommen iS des § 2 Abs 7 BEEG (Fassung vom 9.12.2010) gehören bei einem in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 5. November 2013 – VIII R 20/11
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 38a Abs 1 S 3 EStG 2002, § 20 Abs […]
Eintrag lesenFG München, Urteil vom 26.09.2013 – 5 K 1660/12
§ 38 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 15 AktG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 Im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung eines Dritten an den Arbeitnehmer ist das Merkmal „Erkennen […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 09. April 2013 – VIII R 19/11 –
§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2002 1. Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 342/03
Mitarbeitermodell BGB §§ 138, 622 a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft […]
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