§ 16 Abs. 1 GmbHG Auf die Beschwerde der Parteivertreter des Streithelfers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 04.08.2020 in der Gestalt des Teil-Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2020 teilweise abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Nach Änderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung
KG, Urteil vom 10.12.2015 – 23 U 99/15
1. Bei einem Streit der GmbH-Gesellschafter um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses kann der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile durch den Beschluss eingezogen worden sind, nicht die Einreichung einer von ihm für richtig gehaltenen Gesellschafterliste zum Handelsregister im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwingen. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden.
2. Das von dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind, beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage zu erlassen und nur dann zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).
3. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen enthält, ist die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass im vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 17.07.2015 – 14 W 1132/15
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12
1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
2. Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.
3. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09
Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung I Klagebefugnis des Minderheitsaktionärs nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister I erforderliche Kapitalmehrheit für das Übertragungsverlangen
1. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.
2. Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 W 36/10
GmbHG §§ 16, 34, 38, 40; AktG § 246 1. Ein „wichtiger Grund“, der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinziehungEinziehung von Geschäftsanteilen rechtfertigt, setzt das Vorhandensein von Umständen voraus, die […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1988 – 23 U 222/87
§§ 25 ff BGB 1. Der Ausschluß eines Mitglieds, das zwar als juristische Person nicht selbst Mitglied des Vorstandes ist, das aber im Vorstand durch ihren örtlichen Repräsentanten vertreten ist, kann nicht durch Vorstandsbeschluß, sondern […]
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