1. Schutzgut einer Existenzvernichtungshaftung ist das Gesellschaftsvermögen als solches. Die als Innenhaftung ausgestaltete Gesellschafterhaftung setzt u.a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft oder deren Vertiefung voraus.
2. Nach diesem Haftungskonzept können auch Nicht-Gesellschafter oder frühere Gesellschafter in die Haftung genommen werden, da für eine Haftungszurechnung eine Beteiligung i.S.v. § 830 Abs. 2 BGB ausreicht.
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