Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters I Zulässigkeit der Feststellungsklage I Abfindungsanspruch des Gesellschafters
1. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Daran fehlt es, wenn Gesellschafter lediglich eine rechtliche Vorfrage für die Ermittlung ihres Abfindungsanspruchs zur gerichtlichen Feststellung stellen.
2. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit betreffend den Einziehungsbeschluss einer Gesellschafterversammlung kann nur dann nicht mehr rechtswirksam erhoben werden, wenn nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister drei Jahre verstrichen sind.
3. Der Beschluss betreffend die Einziehung eines Geschäftsanteils ist dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann.
4. Ist das Abfindungsentgelt nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bereits zum Beschlusszeitpunkt, sondern erst ab dem auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahren in drei gleichen Jahresraten zu leisten, so ist die bei Beschlussfassung vorzunehmende Prognose, ob zu den jeweils bestimmten Fälligkeitszeitpunkten die Gesellschaft eine Unterbilanz aufweisen oder eine solche durch Berücksichtigung des Abfindungsanspruchs generieren werde, maßgebend.
5. Mit dem Wirksamwerden der Einziehung entsteht für den betroffenen Gesellschafter zwar grundsätzlich sofort ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird.
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