1. Zwar hat die Zwangseinziehung Voraussetzungen, die in der Person des jeweiligen Gesellschafters begründet sein müssen. Jedoch handelt es sich insofern um Voraussetzungen, deren Vorliegen der anfechtungsbefugte Gesellschafter gemäß § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage und gestützt auf § 243 AktG geltend machen muss. Unterbleibt dies oder hat er damit keinen Erfolg und liegen keine Nichtigkeitsgründe vor, bleibt es bei einer wirksamen Einziehung, auch wenn deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben mögen und der betreffende Beschluss erfolgreich hätte angefochten werden können. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte anlässlich einer Gesellschafterversammlung kommt es nicht auf die materielle Lage an, sondern auf die aus der Gesellschafterliste folgende formelle Legitimation.
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