Richtervorbehalt I Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft
Die Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft ist gemäß § 17 Nr. 2 RPflG dem Richter vorbehalten. Eine Bestellung durch den Rechtspfleger ist unwirksam und im Beschwerdeverfahren ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben.
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