BGB § 745 a) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück kann Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann. b) Ist eine mehrheitlich […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für ordnungsgemäße Verwaltung
BGH, Urteil vom 11. November 2009 – XII ZR 210/05
BGB §§ 745, 2038, 2040 a) Gemäß § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber allerdings verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28.04.2006 – LwZR 10/05
BGB §§ 2038, 2040 a) Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand. Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04
BGB §§ 745, 2038, 2040, 2041 a) Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 6. Oktober 1992 – KVR 24/91
Pinneberger Tageblatt HGB §§ 119, 161; GmbHG § 18; BGB §§ 745, 2038 a) Hält eine abhängige GmbH Anteile der sie beherrschenden Kommanditgesellschaft, so ist sie – anders als wenn sie Anteile einer sie beherrschenden Kapitalgesellschaft hielte – […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 34/89
BGB §§ 744, 745 a) Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes – und damit auch die Bestellung eines Verwalters (s. BGH Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 130/81 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. März 1983 – II ZR 102/82
BGB §§ 420, 744, 745 a) Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Grundstück schließt der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung (§§ 744, 745 BGB) die Anwendung des § 420 BGB auf Forderungen der Gemeinschaft gegen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1971 – II ZR 255/68
§ 2038 BGB, § 745 BGB, § 34 BGB, § 47 GmbHG, § 43 GenG a) Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 – II ZR 30/67
Gesellschaftsversammlung – Bestellung eines gemeinsamen Vertreters – Stimmrechtsausschluß – Stimmrechtsvollmacht – Kostentragungspflicht des Streithelfers
1. Ist ein Gesellschafter noch an einem anderen Geschäftsanteil mitberechtigt, so genügt seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dann, wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtigter geladen wird.
2. Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist nicht ohne weiteres Einstimmigkeit erforderlich.
3. Ein nach BGB § 745 Abs 1 S 1 ergangener Mehrheitsbeschluß kann wenigstens dann von der Mehrheit ausgeführt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen entständen.
4. Liegen bei einer von mehreren an einem Geschäftsanteil berechtigten Personen die Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses vor, so ist die Ausübung des Stimmrechts für diesen Geschäftsanteil nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck des Stimmrechtsverbots den Gesamtausschluß vom Stimmrecht erheischt.
5. Eine Stimmrechtsvollmacht bedarf nicht der Schriftform, wenn sie in einer Gesellschafterversammlung in Anwesenheit aller Beteiligten erteilt wird und bloß unbegründete rechtliche Bedenken gegen sie erhoben werden.
6. Als eine Beteiligung an einem von Streitgehilfen eingelegten und durchgeführten Rechtsmittel ist es anzusehen, wenn die Hauptpartei durch einen postulationsfähigen Anwalt einen Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint.
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