ZPO § 50 Abs 1 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Passivprozess der Gesellschaft
OLG München, Urteil vom 12.12.2013 – 23 U 3330/13
GmbHG §§ 35, 46, 47 GmbHG; ZPO § 57 1. Zwar vertritt im Falle einer gegen die Bestellung eines Geschäftsführers gerichteten Nichtigkeitsklage derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2014 – 14 U 52/13
§ 242 BGB, § 707 BGB 1. Zur maßgebenden Einladungsfrist zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft und den Folgen der Nichteinhaltung. Die bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft einzuhaltende, gesetzlich nicht geregelte Frist richtet sich, sofern […]
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 14.08.2009 – 2 U 140/08
HGB §§ 125, 161, 170; AktG § 112 1. Grundsätzlich wird die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 170 HGB ausschließlich von ihrem Komplementär vertreten. Eine solche Vertretung durch den Komplementär (hier eine GmbH) […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 29.01.2004 – 23 U 3875/03
§ 170 ZPO, § 171 ZPO 1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter ist, kann die GmbH nicht wirksam in einem prozess vertreten, den er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gegen die GmbH anstrengt. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 51/80
Vertretung der GmbH im Prozeß über Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung
Wird mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (Ergänzung BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207).
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