Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – II ZR 360/13
Insolvente GmbH & Co. KG I Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten
1. Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.
2. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18.Juli 2013 – IX ZR 219/11
§ 135 Abs 1 Nr 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 43 Abs 2 GmbHG Kann eine mit geringem Stammkapital gegründete Gesellschaft (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG) überhaupt nur aufgrund […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12
§§ 93, 116 AktG a) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haben die Gesellschaft – ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO – und damit auch ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2012 – I-16 U 53/11, 16 U 53/11
GmbHG §§ 30, 31; BGB § 134 1. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterZahlungenZahlungen an Gesellschafter ausnahmslos, wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 10.05.2012 – 14 U 2175/11
AktG §§ 57, 62, 112; BGB § 134 1. Eine Anwendung von § 112 AktG auf Fälle, bei denen das Geschäft nicht mit dem Vorstandsmitglied sondern mit einer Gesellschaft, an der das Vorstandsmitglied beteiligt ist, geschlossen wird, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 252/10
1. Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.
2. Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens.
3. Von § 43a GmbHG wird nur die Ausreichung eines Darlehens erfasst. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2011 – 6 U 309/11
GmbHG §§ 30, 64 1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG (n. F.) ist dessen Satz 1, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf, nicht […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 – I-16 U 19/10
GmbHG §§ 30, 31, 43, 64 1. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Derart verbotene Rückzahlungen müssen der Gesellschaft […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11
GmbHG § 30; StGB §§ 266, 283b a) Die untreuerelevante Pflichtwidrigkeit des Handelns kann durch ein Einverständnis des Vermögensinhabers entfallen. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan, bei der GmbH die Gesamtheit […]
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