Aufsichtsrat I Haftung des Vorsitzenden wegen unterlassener Einberufung einer Sitzung bei einer Krise I Schaden bei Insolvenz der Gesellschaft; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Bejahung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens
1. In der Situation einer Krise oder der Möglichkeit der Krise ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen. Unterlässt er dies und wären auf der Sitzung Maßnahmen zur Behebung der Krise beschlossen worden, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorstand und/oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats verlangt. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, beläuft sich der Schaden auf die Höhe des Eigenkapitals.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch bei Durchführung der Maßnahmen die Insolvenz eingetreten wäre, weil den von anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere auch auf der Hauptversammlung nicht zugestimmt worden wäre, trifft das Mitglied des Aufsichtsrats.
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