Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Rechtsmissbräuchliche Klageerhebung
OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2009 – 5 U 183/07
Bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der Kläger gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2002 – 20 U 54/01
§ 241 AktG, § 246 AktG, § 247 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 249 Abs 1 AktG, § 256 AktG, § 257 Abs 7 AktG, § 62 Abs 1 Alt 1 […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2001 – 20 U 91/99
§ 241 Nr 1 AktG, § 245 AktG, § 246 AktG, § 132 Abs 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 263 ZPO, § 295 ZPO 1. Die Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage durch einen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 173/91
Wird das Anfechtungsrecht des Aktionärs im Sinne des AktG § 246 rechtsmißbräuchlich ausgeübt, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage sondern zu deren Unbegründetheit.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
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