§ 241 AktG, § 246 AktG, § 247 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 249 Abs 1 AktG, § 256 AktG, § 257 Abs 7 AktG, § 62 Abs 1 Alt 1 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Rechtsmissbrauch sowie Treuepflichtverletzung bei Nichtigkeitsklage
OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2001 – 20 U 91/99
§ 241 Nr 1 AktG, § 245 AktG, § 246 AktG, § 132 Abs 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 263 ZPO, § 295 ZPO 1. Die Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage durch einen […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 1991 – 5 U 5/86
1. Auch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage kann dem Einwand des Rechtsmißbrauchs ausgesetzt sein.
2. Die rechtsmißbräuchlich erhobene oder weiterbetriebene Nichtigkeitsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
3. Hat der Kläger die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Anfechtungsklage gegen denselben Beschluß verbunden, dann ist die Prüfung des Rechtsmißbrauchs einheitlich im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses anzustellen.
4. Der Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs ist bei Fehlen weiterer Umstände nicht schon deshalb begründet, weil der Aktionär auffallend häufig Anfechtungsklagen angestrengt hat und er sich auch in anderen Verfahren vereinzelt Klagen hat abkaufen lassen.
5. Nicht jede unrichtige Bekanntmachung der Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung führt zur Nichtigkeit des Beschlusses. Ist lediglich eine unzutreffende Hinterlegungsfrist angegeben oder sind nur Hinterlegungsstellen unvollständig wiedergegeben, wiegt dieser Verstoß nicht so schwer, daß ausnahmslos die Nichtigkeitsfolge gerechtfertigt wäre.
6. Dem Mehrheitsgesellschafter, mit dessen Stimmen die Auflösung der Aktiengesellschaft mit dem Ziel beschlossen wurde, das im Zuge der Liquidation freigewordene Kapital in den Erwerb des Liquidationsvermögens oder wesentlicher Teile davon zu investieren, ist nicht schon deshalb eine Treuepflichtverletzung gegenüber den Minderheitsgesellschaftern vorzuwerfen, weil eine in langer Zeit gewachsene wirtschaftliche und systembedingte Abhängigkeit der Gesellschaft von ihrem Mehrheitsgesellschafter eine Lage hat entstehen lassen, in der tatsächlich allein der Mehrheitsgesellschafter als ernsthafter Interessent für den Erwerb des Unternehmens oder seines wesentlichen Teils in Betracht kommt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – II ZR 167/52
1. Ist die Gesellschafterversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren AktG § 195 Nr 1 nichtig.
2. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von AktG § 195 Nr 1 ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Dreijahresfrist des AktG § 196 Abs 2 gebunden. Es genügt vielmehr, daß der Kläger mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt.
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