GmbHG § 54 1. Nach § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Satzungsänderung
LG München I, Urteil vom 19.02.2015 – 5 HKO 830/13
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben als Pflichtverletzung und wichtiger Grund; Berücksichtigung von Pflichtverletzungen nach Ablauf der Zweiwochenfrist bei der Interessenabwägung I Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
2. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied „nur“ fahrlässig gehandelt hat.
3. Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
4. Die Regelungen über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2015 – 12 W 46/15
GmbHG §§ 10, 54; HGB §§ 9, 12; FamFG §§ 26, 31; BNotO §§ 21 1. Die Änderung der Firma wie auch die entsprechende Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Eintragung ins Handelsregister (§§ […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 17.12.2014 – 3 W 198/14
BGB §§ 32, 40 1. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB setzt für einen gültigen Beschluss voraus, dass der Gegenstand des Beschlusses bei der Berufung bezeichnet, also bereits in der Einladung die Tagesordnung mitgeteilt […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 26.09.2014 – 12 W 2015/14
BGB §§ 60, 64, 71 1. Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 31.07.2014 – 31 Wx 274/14
AktG § 179 1. Gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung; allein dieser ist die Regelungszuständigkeit zugewiesen. Diese Vorschrift ist Ausfluss des Grundsatzes, dass die Aktionäre die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – II ZR 169/11
BGB § 33 Der Vereinszweck eines Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend voraus, dass der Verein […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 – 8 U 20/12, I-8 U 20/12
HGB § 166, 169; AktG § 142; BGB §§ 305 ff., 310 1. Eine im Gesellschaftsvertrag, von § 169 Abs. 1 HGB abweichende gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten ist ohne weiteres zulässig (§§ 161 Abs. […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 – 12 W 1474/12
BGB §§ 60, 64, 71; GmbHG § 54; FamFG § 378 1. Gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ist der Notar ermächtigt, im Namen des Berechtigten dessen Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.05.2012 – 20 W 65/12
InsO § 155 1. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft begann „mit der Eröffnung“ nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wobei Einigkeit darüber besteht, dass – […]
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