§ 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 8 GmbHG 1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer
BGH, Urteil vom 18. September 2018 – II ZR 152/17
Aktiengesellschaft I Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied bei verbotener Einlagenrückgewähr an das Aufsichtsratsmitglied
1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.
2. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 12. Januar 2017 – 23 U 1994/16
§ 46 Nr 7 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016, 1 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – II ZR 360/13
Insolvente GmbH & Co. KG I Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten
1. Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.
2. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13
§ 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG 1. Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. September 2008 – II ZR 234/07
GmbHG §§ 30, 31, 43 a) Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Juni 2001 – II ZR 38/99
GmbHG §§ 30, 43; BGB §§ 276, 611, 823; StGB § 266 a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH. Eine Schadensersatzverpflichtung […]
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