Wiederaufnahme der Liquidation
Die Durchführung der Liquidation und die Auseinandersetzung der Gesellschaft, die zur Vollbeendigung fuhrt, richtet sich nach den §§ 730 ff. BGB. Dies erfordert bei einer GbR vom Zuschnitt der Schuldnerin mit einer Vielzahl vom Gesellschaftern/Anlegern und externen wie internen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten (Geschäftsvorfällen) zunächst die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz als Schlussabrechnung.
Ferner ist die Feststellung der Schlussabrechnung erforderlich. Die Feststellung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB) durch alle Gesellschafter. Danach ist der festgestellte Überschuss zu verteilen.
Erst mit der Verteilung des Überschusses kann die Beendigung der Gesellschaft eintreten, wenn nicht Ansprüche sowie Verbindlichkeiten der Gesellschaft – trotz Schlussabrechnung – unerledigt geblieben sind, dann ist zumindest eine Nachtragsliquidation geboten (vgl. BeckOGK/R. Koch BGB § 734 Rn. 13; BeckOGK/R. Koch BGB § 730 Rn. 1, 6, 7, 46, MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 7-9; 38, 39; MüKoBGB/Schafer BGB § 734 Rn. 1, 2).