Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für schwarze Kasse
BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09
GmbHG § 43; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93; StGB § 266 a) Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07
§ 43 GmbHG Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. April 2007 – II ZR 149/06
GmbHG §§ 35, 43, 52; AktG § 112 a) Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine organschaftlichen Pflichten, wenn er eigenmächtig und unter Verschleierung des wahren Sachverhalts unter Verwendung von Geldern aus „schwarzen Kassen“ auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten […]
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 21.12.2005 – 9 U 100/05
§ 43 GmbHG Nimmt es ein GmbH-Geschäftsführer tatenlos hin, daß ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Geldeingänge zur Bildung einer schwarzen Kasse abzweigt, verstößt er gegen § 43 Abs. 2 GmbHG und gegen § 823 […]
Eintrag lesenOLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 6 U 234/97
GmbH-Geschäftsführer I Kündigung des Anstellungsvertrages bei Abberufung I wichtige Gründe für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages
1. In der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages zu sehen, wenn in der Abberufungserklärung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, daß auch der Anstellungsvertrag beendet werden soll.
2. Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sind gegeben, wenn der Geschäftsführer das Kassenbuch nicht vorlegen kann und auch dessen Verbleib nicht plausibel erklären kann, und wenn er vom Geschäftskonto von ihm getätigte Barabhebungen weder begründen noch einen plausiblen Verwendungsnachweis für das Geld führen kann.
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