Zur sekundären Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189).
Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen
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