§ 17 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO 1. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Stillhalteabkommen
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07
§ 17 Abs 2 InsO, § 271 Abs 1 BGB 1. Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der […]
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