§ 381 FamFG, § 16 GmbHG, § 39 GmbHG, AktG 241 Nr. 1 1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Stimmberechtigter Gesellschafter
BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 12/17
a) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
b) Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 09. November 2017 – 23 U 67/15
§ 16 Abs 3 GmbHG, § 40 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 52 GmbHG, § 53 Abs 2 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG Tenor I. Die Nebeninterventionen der Streithelfer zu 2) bis 6) werden für unzulässig erklärt. Die […]
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 03. Juni 2016 – 22 W 20/16
§ 39 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 51 GmbHG Wird die Bestellung und die Abberufung von GmbH-Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet, prüft das Registergericht auch, ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Handelt es […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11
1. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Auch wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH ist, jedoch die aktualisierte Gesellschafterliste noch nicht im Handelsregister aufgenommen wurde, ist dessen Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z. B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).
3. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04
GmbH-Gesellschafterversammlung I Nichtigkeit gefasster Beschlüsse wegen schwerster Form- und Fristmängel der Ladung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86
Einberufung der Gesellschafterversammlung I Wochenfrist iSd GmbHG § 51 Abs 1 S 2 I Heilung eines Einberufungsmangels
1. Zum Beginn der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung.
2. Die Wochenfrist ist auch bei der Verlegung einer Gesellschafterversammlung einzuhalten.
3. Zur Heilung eines Einberufungsmangels, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 – II ZR 80/83
a) In die Satzung einer GmbH kann die Befugnis der Kündigung des Gesellschaftsverhältnis auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgenommen werden. b) Solange ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber als solcher ausgewiesen bleibt, ist sie […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83
§ 242 BGB, § 49 GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 241 AktG, § 242 Abs 2 AktG, § 249 AktG Die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:Geltendmachung der NichtigkeitNichtigkeit eines auf […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.1973 – 10 U 136/72
Nichtigkeit 1. Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH entgegen BetrVG 1952 § 77 iVm AktG § 118 Abs 2, § 125 Abs 3 nicht zu einer Gesellschaftsversammlung eingeladen, so ist ein dennoch gefaßter Beschluß nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
2. Daraus, daß BetrVG 1952 § 77 den Aufsichtsrat bei der GmbH durch zahlreiche Verweisungen eng an das Aktienrecht abgelehnt hat, kann entnommen werden, daß die dort geltende Monatsfrist für die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung AktG § 246 jedenfalls nicht wesentlich überschritten werden darf, wenn die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses auf eine Verletzung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats gestützt wird.
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