AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 243 a) Nicht jede unzureichende Mitteilung von Interessenkonflikten im Aufsichtsratsbericht macht die Entsprechenserklärung unrichtig. b) Die Entlastung der Organe steht grundsätzlich im Ermessen der Aktionäre. Ihre Entlastungsentscheidung […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Teilhabe an der Willensbildung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11
1. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Auch wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH ist, jedoch die aktualisierte Gesellschafterliste noch nicht im Handelsregister aufgenommen wurde, ist dessen Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z. B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).
3. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09
GmbHG §§ 9, 55; AktG §§ 241, 243, 246, 249; ZPO § 167 1. Die Zustellung einer Klage ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn diese innerhalb einer vorgesehenen Klagefrist (hier: Monatsfrist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07
GmbH I Anfechtbarkeit eines Vorratsbeschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters von der Informationserteilung für die Zeit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen I Stimmrechtsausschluss des an einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers beteiligten Gesellschafters bei der Abstimmung über die Geschäftsführerabberufung
1. Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2. Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05
Nichtiger Gesellschafterbeschluss bei treuwidriger Verhinderung der Teilnahme eines Gesellschafters an einer ihn betreffenden Gesellschafterversammlung während der Urlaubszeit I Bestellung eines gekündigten Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH & Co KG zum Geschäftsführer der Gesellschaft I sachlicher Grund für die Abberufung des Geschäftsführers einer aus zwei Familienstämmen bestehenden GmbH & Co KG wegen tiefgreifender Zerwürfnisse mit den Gesellschaftern seines Stamms I Konkretisierung des Klageantrags auf Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe auf Grund einer Stimmbindungsvereinbarung
1. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
3. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen „tiefgreifender Zerwürfnisse“ mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
4. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04
GmbH-Gesellschafterversammlung I Nichtigkeit gefasster Beschlüsse wegen schwerster Form- und Fristmängel der Ladung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 05.10.2005 – 6 U 162/05
GmbHG § 34, AktG § 241 1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157 [166] = NJW 1953, 780; bestätigt durch BGHZ 16, […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005 -15 U 202/04
Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafter über eine Gewinnausschüttung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass den Gesellschaftern einer GmbH mit Rücksicht auf etwaige Abfindungsansprüche der Verfügungskläger, die aus der GmbH ausscheiden wollen, ein Beschluss über die Gewinnausschüttung untersagt wird, ist mangels Verfügungsanspruch zurückzuweisen, wenn die Gesellschaft ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht in der Lage ist, den Verfügungsklägern die ihnen im Falle des Ausscheidens zustehende Abfindung zu zahlen.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 23.02.1999 – 7 U (Hs) 25/98
GmbH I Ladungsfrist und Ort für Einberufung der Gesellschafterversammlungen I wichtiger Grund für Abberufung des Geschäftsführers I Einziehung nicht voll eingezahlter Anteile
1. Da die Ladungsfrist des GmbHG § 51 Abs 1 S 2 im wesentlichen auch eine sachgemäße Vorbereitung der Gesellschafter ermöglichen soll, scheidet eine satzungsmäßige Verkürzung der Ladungsfrist aus.
2. Von der Regel, daß die Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft stattzufinden haben, kann bei kleineren Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis abgewichen werden, wenn feststeht, daß der von dem Sitz der Gesellschaft abweichende Ort für alle Gesellschafter leichter zu erreichen ist.
3. Für die Abberufung eines Geschäftsführers genügt als wichtiger Grund der Abschluß eines für die GmbH ungünstigen und für den Geschäftsführer eigennützigen Vertrages.
4. Nicht voll eingezahlte Anteile dürfen nicht eingezogen werden.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.1998 – 7 U 29/98
Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen I Verlängerung der Anfechtungsfrist zugunsten des Konkursverwalters eines ausländischen Gesellschafters I Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts des Bevollmächtigten eines ausländischen Gesellschafters durch treuwidrige Berufung auf Mängel der Vollmacht
1. Besondere Umstände, die die Verlängerung der Frist zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH unter Zugrundelegung des Leitbildes des AktG § 246 rechtfertigen, liegen insbesondere auch dann vor, wenn eine Verzögerung darauf beruht, daß die Anfechtungsklage vom Konkursverwalter eines nicht dem deutschen Rechtskreis zugehörigen Gesellschafters erhoben wird. Im Rahmen der Angemessenheit der Anfechtungsfrist sind Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die in der Abstimmung des Vorgehens mit den Erfordernissen des ausländischen Konkursrechtes liegen.
2. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts unwirksam sein, wenn dem Bevollmächtigten eines italienischen Gesellschafters die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung allein deshalb verweigert wurde, weil dieser die schriftliche Vollmacht iSd GmbHG § 47 Abs 3 nur in italienischer Sprache vorgelegt hat. Das Recht zur Zurückweisung einer Vollmacht findet gemäß BGB § 242 jedenfalls dann seine Grenze, wenn sich die Zurückweisung nur als ein mit der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht vereinbarendes Beharren auf einer formalen Rechtsstellung erweist.
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