§ 69 AO, § 280 Abs 1 BGB, § 328 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertretene grundsätzlich das Risiko des Vollmachtmissbrauchs zu tragen. Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Treuebruchtatbestand
BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09
GmbHG § 43; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93; StGB § 266 a) Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07
§ 43 GmbHG Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04
AktG §§ 84, 93, 112, 116; StGB § 266 a) Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1993 – 6 U 160/92
Gesellschafter I Haftung wegen Treuepflichtverletzung bei Anweisung der Geschäftsführung zur Führung eines für die GmbH aussichtslosen Prozesses
1. Der GmbH-Gesellschafter kann mitgliedschaftliche Ansprüche der GmbH gegenübr einem anderen Gesellschafter im Wege der Gesellschafterklage oder actio pro socio durch Klage im eigenen Namen auf Leistung an die GmbH u.a. dann verfolgen, wenn eine Schadensersatzklage der GmbH durch den schädigenden Gesellschafter selbst vereitelt wird oder sie infolge der Machtverhältnisse innerhalb der GmbH so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, wenn er zunächst die GmbH zu einer solchen Klage zwingen müßte.
2. Weist ein Gesellschafter den Geschäftsführer der GmbH an, für diese aussichtslose Prozesse zu führen, so bedeutet dies einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit der Folge der Haftung auf Schadensersatz.
3. Das Ausmaß der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht wird dadurch mitbestimmt, ob die GmbH mehr kapitalistisch oder mehr personalistisch strukturiert ist.
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