§ 138 Abs 1 BGB, § 121 Abs 3 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 49 Abs 1 GmbHG 1. Zur Sittenwidrigkeit eines Vertragswerks, das den Alleingesellschafter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unbefugter beruft Gesellschafterversammlung ein
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 – 8 U 75/92
Verfügungsverfahren zur Überprüfung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und Abberufung als Geschäftsführer I Aktiv- und Passivlegitimation I wichtiger Grund für Gesellschafterausschließung I Zeitpunkt des Verlustes der Gesellschafterstellung I Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Einberufungsmängeln
1. Zur Vertretung der GmbH im Verfügungsverfahren über die Wirksamkeit einer Abberufung des Geschäftsführers.
2. Bei Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister besteht die Gefahr, daß der Betreffende für die GmbH tätig wird, so daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, als Geschäftsführer der GmbH tätig zu sein und für diese aufzutreten, gegen den Eingetragenen zu richten ist. Die GmbH ist für einen derartigen Verfügungsantrag aktivlegitimiert. Ein Gesellschafterbeschluß gem GmbHG § 46 Nr 5 ist für einen Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, daß eine bestimmte Person überhaupt nicht Geschäftsführer ist, nicht erforderlich.
3. Zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH bei Einberufungsmängeln.
4. Bei Ausschließung als GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluß hat der rechtmäßige Beschluß zur Folge, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits durch den Beschluß verliert, selbst wenn ein Einziehungsentgelt noch nicht gezahlt ist.
5. Ungerechtfertigt, ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitgesellschafter und ihnen nahestehenden Personen können ein wichtiger Grund für die Ausschließung als Gesellschafter sein.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88
Änderung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlung der GmbH durch Satzungsänderung (hier für kommunale Behörden); Anfechtungsmöglichkeit
1. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.
2. Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung – Abberufung eines Geschäftsführers
1. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen GmbH-Gesellschafter ist wirksam, auch wenn der Geschäftsführer daraufhin zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Gesellschafterversammlung einlädt.
2. Die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nicht deswegen anfechtbar, weil ein Gesellschafter zu einem dem Sitz der Gesellschaft nahegelegenen besser erreichbaren Ort eingeladen hat.
3. Ein Gesellschafter hat auch dann das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn er nicht abstimmen darf.
4. Zur Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegt, wenn er nur eine vorläufige, nicht unterzeichnete Bilanz vorgelegt und die Verlegung des Geschäftsbetriebs nicht zum Handelsregister angemeldet hat.
5. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, zu der zu dem Zweck eingeladen worden ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzurufen, ist anfechtbar, wenn dann beim Fernbleiben dieses Gesellschafters beschlossen wird, ihn auch ohne Grund abzuberufen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Februar 1983 – II ZR 14/82
Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung bei nicht formgerechter Einberufung
1. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des AktG § 241 Nr 1 nichtig, wenn sie von einem Gesellschafter einberufen worden ist, der dazu nicht nach GmbHG § 50 Abs 1 und 3 befugt war.
2. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter zwar zu 10 % beteiligt ist und zuvor den Geschäftsführer um die Einberufung ersucht, dann aber nicht gewartet hatte, bis dieser der Aufforderung nachgekommen und die Versammlung einberufen konnte.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.1973 – 10 U 136/72
Nichtigkeit 1. Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH entgegen BetrVG 1952 § 77 iVm AktG § 118 Abs 2, § 125 Abs 3 nicht zu einer Gesellschaftsversammlung eingeladen, so ist ein dennoch gefaßter Beschluß nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
2. Daraus, daß BetrVG 1952 § 77 den Aufsichtsrat bei der GmbH durch zahlreiche Verweisungen eng an das Aktienrecht abgelehnt hat, kann entnommen werden, daß die dort geltende Monatsfrist für die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung AktG § 246 jedenfalls nicht wesentlich überschritten werden darf, wenn die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses auf eine Verletzung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats gestützt wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. November 1961 – II ZR 136/60
§ 51 Abs 2 GmbHG Die Kläger haben darin recht, daß Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind (BGHZ 11, 231, 236; 18, 334, 337; BGH WM 1961, 799). Die Einladung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – II ZR 167/52
1. Ist die Gesellschafterversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren AktG § 195 Nr 1 nichtig.
2. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von AktG § 195 Nr 1 ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Dreijahresfrist des AktG § 196 Abs 2 gebunden. Es genügt vielmehr, daß der Kläger mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt.
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