GmbHG §§ 47, 48 a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Dr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungsleiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für unklares Beschlussergebnis
OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991 – 11 U 148/90
Feststellungsklage gegen fehlerhaften GmbH-Gesellschafterbeschluss
Bleibt in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Abstimmungsergebnis ungewiß, weil Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen bestehen, und wird das Beschlußergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt, so kann ein Gesellschafter im Wege der Feststellungsklage gegen die Gesellschaft den Beschlußinhalt klären lassen; der Anfechtung des Beschlusses bedarf es nicht. Das stattgebende Feststellungsurteil wirkt inter omnes (vergleiche BGH, 1980-01-28, II ZR 84/79, BGHZ 76, 154).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87
GmbH I Geltendmachung der Unwirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses nur im Wege der Anfechtungsklage; angemessene Anfechtungsfrist
1. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung BGH, 1986-01- 20, II ZR 73/85, BGHZ 97, 28).
2. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam.
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