Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unterlassungsklagen
BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 – II ZR 278/16
§ 204 Abs 1 AktG, § 221 Abs 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG Eine Unterlassungsklage, mit der ein Aktionär einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges Organhandeln abwehren will, ist ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (Fortführung […]
Eintrag lesenOLG Celle, Beschluss vom 22.11.2012 – 13 W 95/12
ZPO § 890 1. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – I ZB 43/11
ZPO § 890; BGB § 31Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 31 a) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 20.12.2011 – 1 U 587/11
GmbHG §§ 35 ff., 47; AktG §§ 246, 249; BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940 1. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO kann nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von […]
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – 3 U 41/09
Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Unterbrechung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Durchsetzung eines Tätigkeitsverbots durch einen Gesellschafter im Wege der actio pro socio
1. Das Gerichtsverfahren über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH betrifft eine organisationsrechtliche Streitigkeit. Dies ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral und betrifft deshalb nicht die Insolvenzmasse (Anschluss OLG München, 8. Juni 1994, 7 U 6514/93, ZIP 1994, 1021). Folglich wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
2. Der Anspruch gegen den – abberufenen – Geschäftsführer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses die weitere Geschäftsführertätigkeit zu unterlassen, steht grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu. Stellt sich allerdings die Gesellschaft in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder -unwillig dar, kann ein Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio in Prozessstandschaft für die Gesellschaft den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (Anschluss OLG Frankfurt, 18. September 1998, 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).
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