HGB § 230; BGB § 516; AktG §§ 292, 293, 295 a) Eine Schenkung setzt gem. § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schenker den Beschenkten durch Zuwendung eines Vermögensgegenstandes bereichert und beide sich […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unternehmensvertrag
OLG München, Beschluss vom 24.05.2012 – 31 Wx 553/11
SpruchG 1. Nach § 3 S. 1 Nr. 1 SpruchG sind in Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung bei Unternehmensverträgen nur außen stehende Aktionäre antragsberechtigt; die Antragsberechtigung ist schon nach dem Wortlaut […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012 – 20 W 6/09
SpruchG; AktG § 305Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 305 1. Einem außenstehenden Aktionär kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 21.03.2012 – I-8 U 183/10
AktG §§ 304, 305 1. Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 16.03.2012 – 31 Wx 70/12
GmbHG § 54; AktG §§ 291 ff., 296 1. Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften § 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 20.06.2011 − 31 Wx 163/11
AktG § 297 Die Auflösung der beherrschten GmbH berechtigt den Organträger (hier: Einzelkaufmann) grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags, wenn er als alleiniger Gesellschafter selbst die Auflösung beschlossen hat.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 21.03.2011 − 31 Wx 80/11
Handelsregisterverfahren I Eintragung der Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister
1. Die Übergabe der Niederschrift über einen Gesellschafterbeschluss der herrschenden Gesellschaft betreffend die Kündigung eines Unternehmensvertrags an den Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft wahrt die Schriftform nicht.
2. Die außerordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kann nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen; das ist bei einer erst nach zehn Monaten abgegebenen Erklärung nicht der Fall.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 08.02.2011 – 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11
HGB §§ 8, 106, 162 1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein […]
Eintrag lesenGmbH Recht im Konzern
Unternehmensverträge Abschluss von UnternehmensverträgenBitte wählen Sie ein Schlagwort:AbschlussAbschluss von Unternehmensverträgen Obergesellschaft Untergesellschaft Inhalt von Unternehmensverträgen Beherrschungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag Gewinngemeinschaft Teilgewinnabführungsvertrag Betriebspachtvertrag Betriebsüberlassungsvertrag Rechtsfolgen bei fehlerhaften Verträgen zivilrechtliche Folgen steuerrechtliche Folgen Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen Vertragsänderung […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2007 – I-15 U 130/06
Gesellschaftsrecht I zwangsweise Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils wegen Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers I Zulässigkeit einer nachträglichen diesbezüglichen Satzungsänderung I Wirkung der Einziehung auf die Höhe des Stammkapitals
1. Eine Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit eines Drittschuldners bleibt dem Schuldner auch nach der Pfändung und Überweisung der behaupteten Forderung möglich.
2. Auf die aus § 34 Abs. 2 GmbHG folgende Unzulässigkeit einer nachträglich in die Gesellschaftssatzung aufgenommenen Möglichkeit zur Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils kann sich ein Gesellschafter, der an der entsprechenden Satzungsänderung selbst mitgewirkt hat, nicht berufen.
3. Durch die Einziehung eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH verringert sich nicht das Stammkapital der Gesellschaft. Vielmehr erhöht sich der Nennbetrag der verbliebenen Gesellschaftsanteile.
4. Die zwangsweise Einziehung eines Gesellschaftsanteils zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung in diesen Anteil durch Gläubiger eines Gesellschafters ist nicht sittenwidrig und auch ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich.
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