§ 13 Abs 2 GmbHG a) Der zur persönlichen haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unterschlagung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.1971 – I 42/68
Unrechtmäßige Entnahme eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung
Bei unrechtmäßigen Entnahmen eines Gesellschafters liegen verdeckte Gewinnausschüttungen nur dann vor, wenn sich die Geschäftsführung mit der Entnahme einverstanden erklärt und auf die Rückforderung des zu Unrecht entnommenen Betrags verzichtet. Ist das der Fall, so gehört die verdeckte Gewinnausschüttung nicht in das Jahr der Entnahme, sondern in das Jahr, in dem der Verzicht ausgesprochen worden ist.
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