Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verfügungsgrund GL
OLG München, Urteil vom 26.09.2012 – 7 U 3821/11
ZPO § 940 1. Eine im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung begehrte Herausgabe von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Mittreugeber setzt nach § 940 ZPO voraus, dass die einstweilige Regelung notwendig ist, um drohende Nachteile etc. […]
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011 – 2 U 84/11
§ 314 Abs 3 Alt 1 BGB, § 935 ZPO, § 938 Abs 1 ZPO, § 940 ZPO Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmen zur vorläufigen Sicherung des Alleinvertriebsrechts des Inhabers der EG-Baumusterprüfbescheinigung […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 14.03.2000 – 27 U 102/99
§ 21 GmbHG, § 940 ZPO 1. Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung […]
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