§ 43 GmbHG Geschäftsführer einer GmbH haben nach GmbHG § 43 in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Firmenfahrzeugen ist eine Haftungsfreistellung oder -beschränkung jedenfalls dann […]
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