1. Ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine sog. D&O-Versicherung geschlossen worden, die als Haftpflichtversicherung auch Schäden der Gesellschaft durch Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder deckt, besteht im Schadensfall gleichwohl kein unmittelbarer Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Gesellschaft als […]
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