AktG §§ 241; BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 138 1. Unter dem Begriff der „Firmenbestattung“ wird im Allgemeinen die Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten GmbH außerhalb der dazu vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften verstanden, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung
BGH, Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages I Beginn der Kündigungserklärungsfrist I Übertragung der Befugnis zur Kündigung I Erforderlichkeit einer positiven Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen
1. Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
2. Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
3. Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 14.11.2012 – 7 AktG 2/12
AktG §§ 241 ff., 246a 1. Ein neues Freigabeverfahren kann eingeleitet werden, wenn sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt nach dem ersten Freigabeverfahren geändert hat und zwar namentlich, wenn die Hauptversammlung den ursprünglichen Beschluss bestätigte. Die Bestätigung stellt […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 01.06.2010 – 18 U 72/09, I-18 U 72/09
GmbH I Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bei einem Zerwürfnis mit der Gesellschaftermehrheit wegen Kompetenzüberschreitung
1. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaftermehrheit ist für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreichend. Missachtet der Geschäftsführer in einer für die Gesellschaft existenziellen Frage die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, indem er eigenmächtig und mit existenzgefährdenden Folgen einen Darlehensvertrag kündigt, weil er zu Recht davon ausgeht, dass er hierfür nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit erhalten werde, so ist er für die Gesellschaft nicht länger als Geschäftsführer zumutbar.
2. Gesellschafter sind auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einem Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund zuzustimmen, soweit ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 23. April 2009 – 23 U 4199/08
GmbH I Stimmrechtsausschluss bei Bestellung eines besonderen Vertreters I Kündigung eines Geschäftsführers wegen Verstoßes gegen die
Kompetenzordnung
Von der Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters ist der Gesellschafter, der zum Vertreter bestellt werden soll, grundsätzlich nicht nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen.
Bei einem Geschäftsführer, der unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft an dem Abschluss eines Kreditvertrages im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme mitwirkt, ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 14.07.2005 – 6 U 5444/04
Vorstandsdienstvertrag einer Aktiengesellschaft I Versäumung der 2-wöchigen Erklärungsfrist für eine außerordentliche Kündigung
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn zwischen Kenntniserlangung des Aufsichtsratsvorsitzenden von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen und der Einberufung des Aufsichtsrats zur Entscheidung über den Fortbestand des Vorstandsdienstvertrags ein Zeitraum von 2,5 Monaten liegt.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 16. September 1999 – 15 U 238/97
GmbH I Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Die Herausgabe eines Kfz-Briefs an einen Speditionsunternehmer durch den Geschäftsführer gegen den Willen des Mitgeschäftsführers stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers bilden.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Mai 1999 – 8 U 153/97
Anfechtungsklage gegen Zwei-Mann-GmbH I Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und Einziehung seines Gesellschaftsanteils I Umfang eines Stimmrechtsausschlusses I wichtiger Grund für die Abberufung bei einer Zwei-Mann-GmbH I Zulässigkeit außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen bei Gesamtgeschäftsführung innerhalb einer GmbH & Co KG I Kompetenzen der Gesellschafterversammlung
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.1996 – 7 U 156/95
§ 138 Abs 1 BGB, § 121 Abs 3 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 49 Abs 1 GmbHG 1. Zur Sittenwidrigkeit eines Vertragswerks, das den Alleingesellschafter […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 9/94
GmbH I Überwachungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation I Verletzung der Überwachungspflicht als Kündigungsgrund
1. Der GmbH-Geschäftsführer kann dem Gebot des GmbHG § 49 Abs 3 auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nur nachkommen, wenn er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachtet und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand verschafft.
2. Deshalb muß der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen, die ihm die dafür erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
3. Aus der Überwachungspflicht ist der Geschäftsführer nicht entlassen, wenn ein wesentlicher Teil der Buchhaltungsarbeiten am Sitz der die GmbH beherrschenden Gesellschafterin erledigt wird.
4. Es kann aber an einem wichtigen Grund für die auf die Verletzung der Überwachungspflicht gestützte Kündigung des Anstellungsverhältnisses fehlen, wenn der die GmbH beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführer im Innenverhältnis von seiner Überwachungsaufgabe freigestellt hatte.
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